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Dorfordnung:

Im Staatsarchiv Ludwigsburg ist eine Dorf- Ordnung für Pfersbach im Original vorhanden, die fünfzehn Seiten umfasst. In dem "Gemeindsbrief und Dorf- oder Polizei- Ordnung zu Pferisbach", erlassen vom Bürgermeister und dem Rat der Reichsstadt Schwäbisch Gmünd am 1. August 1700, heißt es in der Einleitung:

"Wir, Bürgermaister und Rat deß Heiligen Röm. Reichs Stadt Schwäbisch Gmünd, geben unseren gesamten Untertanen und Inwohnerschaft des dorfes Pferisbach und der Zugehörde zu vernehmen: Demnach wir oft und viel wahrgenommen, daß in einer jeden Kommunität nichts nützlicher und wohlanständiger sei als die Erhaltung guter Ordnung, wodurch auferbauliche Sitten eingepflanzt und all einem Untertanen übelständiges Laster ausgerottet, wo nicht durch andere Ursachen, wenigstens durch Furcht der Strafe, von dem Bösen abgehalten, Fried und Einigkeit zwischen Untertanen gestiftet, und für Gott und der Herrschaft wohlgefällige Harmonie eingeführt werden kann. Des haben wir hernachfolgende Ordnung begriffen und die Verordnung tun lassen, daß solche nebst und mithin der beiden Vogtsamt von verwahrter Cynosur und Landesordnung, die das ganze Amt concerviert und betrifft alljährlich der ganzen Gemeinde öffentlich und deutlich vorgelesen werde, wie hernach folgt..."


In 31 Paragraphen war in der Ordnung festgelegt, was in Pfersbach zu tun und zu lassen war.

z.B. heißt es im §20: "Wenn in Pfersbach wegen entstandener Feuersbrunst oder auch wegen eines Aufstandes […] man die Sturmglocke läutet, so ist männiglich schuldig und verbunden, bei Verlierung Hab und Gut, dem Amtsvogt oder den Vierleuten oder anderen unserer Befehlshaber mit Darsetzung Gut und Bluts beizuspringen und wider solches aufrührerisches Gesindel und losen Leuten sich in tapferer Gegenwehr zu setzen."

Jeder Einwohner von Pfersbach musste jederzeit mit einer Gölt Wasser in der Küche versehen sein. Erst nach der Ablieferung der Zehntgarben durfte das Vieh ausgetrieben werden. Dieses und noch vieles andere wurde den Pfersbachern in der jährlichen Gemeindeversammlung, auch Ruggericht genannt, vorgetragen und eingeschärft.

Am Schluss der Dorf- Ordnung heißt es: ".... dass unsere und der Standt Gmünd liebe und getreue Untertanen zu Pferisbach, welche solchen herrschaftlichen Befehlen Gehorsam leisten, sich unseres beständigen Schutzes, Hilfe und Protektion in allen Vorfällen jederweilen zugesprochen sind..."

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